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Die Gesellschafterliste bei der GmbH
Mit dem am 01.11.2008 in Kraft getretenen MoMiG wurde die Gesellschafterliste bei der GmbH erheblich aufgewertet. So dient sie nicht mehr nur zur Information des Rechtsverkehrs über die Beteiligungsverhältnisse, sondern auch als Grundlage für die Legitimation der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG) sowie als Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Diese insoweit gestiegene Bedeutung der Gesellschafterliste hat auch Änderungen im entsprechenden Aufgabenspektrum der Geschäftsführer mit sich gebracht. So wurde die Aktualisierungszuständigkeit zwischen Geschäftsführern und Notar aufgeteilt (§ 40 Abs. 1 und 2 GmbHG) und die entsprechende Haftung der Geschäftsführer (§ 40 Abs. 3 GmbHG) deutlich verschärft, um so insgesamt die stete Korrektheit der zum Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste sicherzustellen.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns oder ihren Notar wenden.
(13.07.2010)
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